Ab 2022 soll es Änderungen der DIN-Norm geben, die auch nach der Pandemie Bestand haben wird.
Damit in Notsituationen wie zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall erste Hilfe geleistet werden kann, sind alle Autofahrer verpflichtet, einen Verbandkasten mitzuführen.
Seit 2014 dürfen in Deutschland nur noch Verbandkästen verkauft werden, die der DIN-Norm NR. 13164 entsprechen. Alle Autofahrer sind verpflichtet, einen solchen Verbandkasten mitzuführen.
Ab 2022 soll diese DIN-Norm angepasst werden und um zwei Mund-Nasen-Masken erweitert werden. Diese müssen dann zukünftig als Teil des Verbandkastens mitgeführt werden. Voraussichtlich wird diese Anpassung in Verbindung mit einer Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eintreten und somit auch nach der Pandemie bestehen bleiben.
Wer den Verbandkasten dann nicht um zwei die Masken ergänzt, soll mit einem Bußgeld rechnen müssen. Das Bußgeld für einen unvollständigen Verbandkasten liegt momentan bei 5-10 Euro.
Achtung: Die einzelnen Artikel des Verbandkastens haben ein Mindesthaltbarkeitsdatum. Ist dieses überschritten, so erfüllt der Verbandkasten nicht mehr die DIN-Norm. Dies wird bei der Hauptuntersuchung als Mangel eingestuft und kann bei einer Verkehrskontrolle zu einem Bußgeld führen.
Alle Autofahren in einem Pkw. Dazu zählen auch Quads. Busse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen müssen sogar zwei Verbandkästen mitführen.
Ausgenommen von der Pflicht sind: Krafträder, Krankenfahrstühle sowie Zug- und Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
Wer keinen Verbandkasten im Pkw mitführt, kann bei einer Verkehrskontrolle mit dem Auto ein Verwarnungsgeld von bis zu 10 Euro riskieren.
Auch in anderen europäischen Ländern haben sich mutige Unternehmer des Mangels an Schutzausrüstung angenommen und sich an die Maskenproduktion gewagt. Wir konnten einem Unternehmer in der Schweiz dabei helfen, eine Produktion in den Werkstätten eines Gefängnisses auf die Beine zu stellen!